Begriffsbestimmung "Versicherungsmissbrauch"
 

 
Der Versicherungsmissbrauch ist eine Straftat, die in § 265 StGB geregelt ist.

Tatbestand

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im Gegensatz zum Versicherungsbetrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 stellt der Versicherungsmissbrauch bereits die Vorbereitungshandlung zum Betrug unter Strafe. Diese erhebliche Ausweitung machte es notwendig, den Strafrahmen entsprechend zu senken. Das geschützte Rechtsgut ist umstritten. Jedenfalls wird in der Literatur die soziale Leistungsfähigkeit des Allgemeininteressen dienenden Versicherungswesen als Schutzgut vertreten. Teilweise wird auch das Vermögen der Versicherungsgesellschaft als geschütztes Rechtsgut genannt.

Unerheblich für die Verwirklichung des Tatbestandes ist das Eigentum an der Sache, die sowohl unbeweglich wie auch beweglich sein kann. Tatsächlich muss ein Versicherungsvertrag über die betroffene Sache bestehen, nicht notwendig ist jedoch, ob die Versicherung leistet oder nicht. Die Tathandlungen sind im Tatbestand abschließend genannt. Auf subjektiver Seite ist neben Vorsatz auch die Absicht erforderlich, sich oder einem Dritten die Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Die Rechtswidrigkeit dieser Absicht ist nicht notwendig.

Versuchsstrafbarkeit

Obwohl der Gesetzgeber den Tatbestand der Rechtsgutsverletzung weit vorgelagert ausgestaltet hat, bleibt unklar, warum noch zusätzlich eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt wurde. Wer irrig annimmt, die Sache sei versichert, begeht einen versuchten Versicherungsmissbrauch. Eine tätige Reue ist nicht vorgesehen.

 

Konkurrenzen mit anderen Delikten

Hinsichtlich der Tathandlungen besteht Tateinheit mit den einschlägigen Delikten (§ 242 bei Diebstahl, § 303 bei Sachbeschädigung usw.), kommt es durch den Versicherungsmissbrauch zum Betrug, so tritt der Versicherungsmissbrauch hinter dem Betrug im Rahmen der Subsidiarität zurück.

 

 

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Stand: 25. Februar 2008 15:39